Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn durch den Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt werden.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, also gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluß des Rechts- geschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

II. Angebote und Preise

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle Angebote sind freibleibend. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Porto, Versicherung, Zölle und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist den bestellten Liefergegenstand zuzusenden.
  3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seine Preise nach Ablauf von 6 Wochen seit dem Vertragsabschluß entsprechend zu erhöhen. Wenn nach Abschluß des Vertrages Erhöhungen der Preisfaktoren, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
  5. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst worden sind, werden gesondert berechnet.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung (Nettopreis zzgl. der Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschulden, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nicht angenommen. Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Einziehung trägt der Auftraggeber.
  2. Soweit keine entgegenstehenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug 14 Tage nach Rechnungsstellung ein. Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
  3. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Platten, Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
  4. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtkräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts darüber hinaus nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Auftraggeber nicht zu.
  5. Werden dem Auftragnehmer nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, so ist er berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung insbesondere eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Auskunft einer Bank, Auskunfttei oder eines mit dem Auftraggeber in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung fällig.
  6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

IV. Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Liefertermine sind nur bindend, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
  2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  3. Lieferfristen und –termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder das Ausflieferungslager verlassen hat oder die Versandtbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist.
  4. Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fix“ bezeichnet sind, kann der Auftraggeber nach Überschreitung eine angemessenen Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftragnehmer in Verzug geraten.
  5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  6. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unver-schuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., verlängert sich, wenn der Auftragnehmer hierdurch an einer rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von dem Auftragnehmer in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, ist der Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Soweit der Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung frei wird, gewährt er etwa erbrachte Vorleistungen des Auftraggebers zurück.
  7. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, ist der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Weitere Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht sowie soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.
  8. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Auftraggebers bleibt unberührt, setzt aber voraus, daß der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangt oder auf der Lieferung besteht.

V. Lieferung, Gefahrübergang und Versand

  1. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
  2. Mit der Übergabe an den Spediteur der Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Versand erfolgt im Auftrag des Auftraggebers.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über. Jedoch ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  4. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Sendung auf seine Kosten durch den Auftragnehmer gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt durch den Auftragnehmer. In diesen Handlungen oder der Pfändung des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes ist der Auftragnehmer zu dessen Verwertung befugt. Der Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Auftragnehmer unverzüglich durch den Auftraggeber schriftlich zu benachrichtigen, damit eine Klage gem. § 771 ZPO erhoben werden kann.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Beträgen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so kann der Auftragnehmer verlangen, daß der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

VII. Rückgaberecht des Auftraggebers

  1. Im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gilt:
    Sie können die erhaltene Ware ohne Angaben von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware jedoch nicht vor erhalt dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern), können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:
    Grabbert Werbung GmbH & Co. KG
    Industriestraße 8
    D-91186 Büchenbach
    Telefon: (09171) 82 58 409
    Telefax: (09171) 82 58 410
    Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogenen Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, in dem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
    Dieses Widerruf- und Rückgaberecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von solchen Waren, die nach den Spezifikationen des Kunden angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten sind, bei Verträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Kunden entsiegelt wurden sowie bei Verträgen zur Lieferung von Zeitschriften, Zeitungen und Illustrierten (§ 312d Absatz 4 BGB).
    Gegenüber sonstigen Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gilt:
    Der Auftraggeber hat das Recht, die gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung an den Auftragnehmer zurückzusenden. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Tag des Eingangs bei dem Auftragnehmer. Individuell erstellte Formulare oder Formulare mit Praxiseindruck sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Es wird nur original verpackte und vollständige, nicht angebrochene Ware zurückgenommen. Die Rücksendung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

VIII. Beanstandungen und Mängel

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
  2. Der jeweilige Inhalt der gelieferten Formulare ist durch den Auftraggeber auf Richtigkeit zu prüfen. Für den Inhalt der Formulare und ihre Geeignetheit haftet der Auftragnehmer nicht. Formulare mit rechtsgestaltenden Erklärungen von Patienten, Klienten, Mandanten, Kunden sind lediglich Formulierungsvorschläge und haben eine Mängelhaftung des Auftragnehmers nicht zur Folge.
  3. Der Auftraggeber hat seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen. Mängel sind insoweit innerhalb von 8 Arbeitsta-gen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 8 Arbeitstagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
  4. Soweit die Leistung des Auftragnehmers einen Mangel aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer nur, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, daß ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als dem Sitz des Auftragnehmers verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Waren werden Eigentum des Auftragnehmers und sind an ihn zurückzugeben.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt – unbeschadet etwaiger Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gem. diesen Geschäfts-bedinungen – die Vergütung zu mindern oder – sofern die Pflichtverletzung des Auftragnehmers erheblich ist – vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in einem Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigung und bei 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2000 kg auf 15 %.
  7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht soweit diese auf einem dem Auftragnehmer zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen oder sobald gem. gesetzlicher Vorschriften zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haftet der Auftragnehmer bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist.
  8. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu unrecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.

XI. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

  1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadenersatzansprüche) gel-tend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Weiter haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit Garantien übernommen worden sind.
  2. Der Schadenersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insofern verjähren diese Schadenersatzansprüche in 12 Monaten.
  3. Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insoweit haftet der Auftragnehmer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  4. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  5. Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
  6. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Verfahren, Versicherung

  1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Haftung.
  2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich und mit der gebührenden Sorgfalt behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

XI. Periodische Arbeiten

  1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XII. Eigentum, Urheberrecht

  1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
  2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
  3. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Drucksachen und Formularen verbleiben bei dem Auftraggeber (OPC). Formulare und Drucksachen dürfen – auch zum eigenen Gebrauch durch den Kunden – nicht vervielfältigt, nachgedruckt oder nachgeahmt werden. Verstöße verpflichten den Auftraggeber (Kunden) zu Unterlassung und Schadenersatz.

XIII. Impressum

  1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Herstellerwerk bzw. das Auslieferungslager des Auftragnehmers. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
  2. Gerichtsstand ist soweit der Auftreggeber Kaufmann ist, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
  3. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.

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